Mack Gerüstbau GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rechtslage
Die Erstellung von Gerüsten und ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den im Angebot bzw.
Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Nachrangig gelten –wenn nicht anders vereinbart– die entsprechenden
Bestimmungen der VOB/B und VOB/C in der jeweils gültigen Fassung, der gültigen Normen und der Unfallverhütungsvorschriften als vereinbart.
Für alle Rechtsbeziehungen gilt deutsches Recht.
Ausschließlichkeit
Bedingungen des Bestellers und dessen Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht widersprechen. Nur durch unser
ausdrückliches, schriftliches Anerkenntnis werden anderslautende Bedingungen Vertragsbestandteil.
Terminzusagen
Wir sind bemüht, vereinbarte Auf- und Abbautermine einzuhalten. Gelingt uns das in Einzelfällen (z.B. aufgrund von Witterungseinflüssen) nicht,
dann bleiben Ansprüche des Auftraggebers und Dritter jeglicher Art ausgeschlossen. Sofern wir Termine schuldhaft nicht einhalten, ist der
Besteller verpflichtet, uns eine der auszuführenden Arbeit angemessene Nachfrist zu setzen.
1.Geltungsbereich und Vertragsabschluss
1.1.
Der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, deren Inhalt im Widerspruch zum Inhalt unserer AGB steht, widersprechen wir
ausdrücklich.
1.2.
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Abschnitte 3.7, sowie 4.3.23, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen
Abweichungen geregelt werden.
DIN 18451 Punkt 3.7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
DIN 18451 Punkt 3.7.1 Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht
für die Gerüste, insbesondere für nicht montierte Einzelteile, die durch den AG abgebaut wurden.
DIN 18451 Punkt 3.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen
Zustand auf schriftliche Aufforderung durch den AG wiederherzustellen.
DIN 18451 Punkt 3.7.3 Soweit die Wiederherstellung aus den Gründen erfolgt, die der AN nicht zu vertreten hat, hat der AG die gesamten Kosten
und Mehraufwand zu übernehmen.
DIN 18451 Punkt 4.3.23 Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG.
Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben.
Beschädigte und fehlende Gerüstteile werden zum Wiederbeschaffungspreis ersetzt, sofern ein Verschulden des Bestellers vorliegt. Soweit sich
der Auftraggeber zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedient, hat er für deren Fehlverhalten einzutreten.
2. Angebot
2.1.
Unsere Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle
Verträge werden für uns erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
2.2.
Schutz- und Fanggerüste, sowie eventuell erforderliche Rüstungen auf und in Dächern für z.B. Erker, Schornsteine, Rückseiten von Giebeln, werden
immer gesondert aufgeführt und nach VOB/C gesondert abgerechnet.
3.Pflichten des AG / Nutzung der Gerüste
3.1.
Gerüste dürfen nur für die im Angebot bzw. Auftrag festgelegten Zwecke benutzt werden. Bauliche Veränderungen am Material, an den
Verankerungen oder das Anbringen von Schutznetzen etc. dürfen nur durch die Mitarbeiter von Mack Gerüstbau GmbH vorgenommen werden. Der
Auftraggeber nimmt das Gerüst während der Vorhaltezeit in seine Obhut und ist für pflegliche Behandlung, Erhaltung und ordnungsgemäße
Benutzung des Gerüstes verantwortlich.
3.2.
Die Genehmigungen zur Sondernutzung öffentlichen Grundes sowie fremder Grundstücke und Gebäude sind vom Auftraggeber vor Aufstellung
des Gerüstes einzuholen. Mögliche Gebühren trägt der Auftraggeber. Ist zum Aufstellen des Gerüstes eine Anmeldung oder die Erlaubnis einer
behördlichen Stelle oder die Einwilligung eines benachbarten Grundbesitzers erforderlich, so hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass
diese Voraussetzungen vor Montagebeginn ordnungsgemäß erfüllt sind.
3.3
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Quittierung der von uns aufgestellten Protokolle, z.B. über vorgenommene Verankerungszahl, Anzahl
Leiteraufgänge u. dergl. Sind die Anzahl und der Zustand der Verankerungen und der Gerüste abweichend vom quittierten Zustand, so haftet der
Besteller für die Folgen hieraus und entbindet uns von jeglicher Haftung.
3.4.
Auch wenn durch uns eine Beleuchtung und Absicherung des Gerüstes erfolgt, verbleibt die Verkehrssicherheitspflicht beim Auftraggeber.
3.5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die auf dem Gerüst arbeitenden Handwerker über die Art und den Umfang des Gerüstes unter Beachtung der
aktuellen Unfallverhütungsvorschriften für Bauarbeiten zu informieren.
3.6.
Den Mitarbeitern des Auftragnehmers muss zu den vereinbarten oder üblichen Arbeitszeiten freier Zugang zum Leistungsort verschafft
werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert je nach Zeitaufwand
berechnet. Das gleiche gilt für etwaige erforderliche Räumungsarbeiten zur Vorbereitung der eigentlich beauftragten Arbeiten.
3.7.
Wird ein Gerüst infolge höherer Gewalt (z. B. Feuer, Gebäudeeinsturz, Sturm ab Windstärke 6 und dergleichen) beschädigt, ist vom Auftraggeber
der Wiederbeschaffungspreis zu erstatten, einschließlich Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes (Instandsetzung von Planen und
Netzen etc.). Der Auftraggeber tritt schon jetzt insoweit seine Ansprüche gegen die von ihm abzuschließende Bauwesenversicherung an uns ab.
3.8.
Angefallene Zeit zur Korrektur von fehlaufgestelltem Gerüst, welches aufgrund von Fehlinformationen von Seiten des AG entstanden ist, werden
dem Auftraggeber berechnet.
3.9.
Wir sind berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur Werbung für uns zu benutzen. Die Gerüste dürfen nur nach unserer schriftlichen Genehmigung an
Dritte weitervermietet werden. Reklameschilder dürfen nur mit unserer besonderen Genehmigung an den Gerüsten angebracht werden. Eine bau-
oder sicherheitspolizeiliche Haftung wird jedoch nicht übernommen.
3.10.
Während des Auf-, Ab- und Umrüstens hat jede andere Beschäftigung an der betreffenden Stelle zu ruhen.
3.11.
Der Gerüstabbau darf nur von uns vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind nicht statthaft.
3.12.
Für die Standfestigkeit nicht von uns errichteter Bauteile oder Einrichtungen sowie für die Tragfähigkeit des Baugrundes trägt der Auftraggeber die
alleinige Verantwortung.
3.14.
Das Schließen der Ankerlöcher obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt bei Freimeldung einen qualifizierten Fachbetrieb mit dem
fachgerechten Schließen der Ankerlöcher. Wird der Auftragnehmer mit dem Schließen beauftragt, wird jegliche Haftung und Gewährleistung für
eventuelle Folgeschäden abgelehnt und auf den Auftraggeber übertragen. Das Schließen der Ankerlöcher mit Verschlusskappen stellt lediglich ein
temporär begrenztes Provisorium dar.
3.15.
Auf der Baustelle vorhandene Kräne und Aufzugsvorrichtungen dürfen von uns zum Gerüstmaterialtransport kostenlos mitbenutzt werden, ebenso
kostenlos die auf der Baustelle vorhandenen Anschlüsse für Stark- und Lichtstrom und Wasser.
4. Zusatzleistungen
Unsere Angebote und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Auftraggeber bei Anforderung des Angebotes darauf hingewiesen und im
Angebot und Auftrag besonders aufgeführt, wurde davon aus, dass die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende
erschwerende
Umstände werden beispielsweise als Zusatzleistungen gesondert berechnet.
4.1.
Sämtliche Gebühren, Genehmigungs- und Bearbeitungskosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen, fremden Grundstücken sowie
polizeiliche An- und Abmeldungen.
4.2.
Errichtung von Schutzgerüsten zur Sicherung des privaten und öffentlichen Verkehrs.
4.3.
Nachträgliche Änderungen des Gerüstes oder seiner Verankerungen sowie Unterhaltungsarbeiten am Gerüst oder an Schutzeinrichtungen, die
ohne unser Verschulden notwendig werden, auch Umhängen der Gerüstverankerung auf andere Verankerungspunkte und Herstellen von
Überbrückungen.
4.4.
Reinigung der Gerüste von grober Verschmutzung. Es werden hierfür Stundenlohnzuschläge angerechnet, falls diese Arbeit der Gerüstbenutzer
nicht vorgenommen hat.
4.5.
Aufstellen statischer Berechnung für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art.
4.6.
Sämtliche Gebühren für Gerüstabnahmen, z.B. Prüfingenieurgebühren, ebenfalls sämtliche Gebühren für die Prüfung statischer Berechnungen,
auch für den Fall, dass die Lieferung statischer Berechnungen vereinbart wurde.
4.7.
Unzugängliche Zufahrtsmöglichkeiten zur Montagestelle. Die Gerüstflächen müssen mit LKW angefahren werden können, bei größeren
Gerüstflächen muss mindestens alle 50 m per LKW eine Zufahrt bis an die Gerüste heran möglich sein.
4.8.
Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes, auf denen Gerüste errichtet werden, insbesondere für fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes
Gelände.
4.9.
Beleuchtung der Gerüste zur Sicherung des öffentlichen und privaten Verkehrs während der Vorhaltezeit.
4.10.
Das Anbringen und Vorhalten von Aufzügen, die der Baustoffbeförderung dienen.
4.11.
Aufstellen, Vorhalten und Beseitigen von Bauzäunen und Laufstegen mit Überdachung sowie Einrichtungen außerhalb der Baustelle zur Umleitung
und Regelung von öffentlichen und privaten Verkehr.
4.12.
Sichern von Gebäudeteilen sowie besondere Maßnahmen zum Herrichten des Untergrundes über Gebäudeteilen, auf denen Gerüste errichtet
werden. Aufmaß und Abrechnung nach VOB DIN 18451.
4.13.
In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Montage und Demontage der Gerüste, An- und Abtransport der
Gerüstmaterialien sowie die Gebrauchsüberlassung des Gerüstmaterials für 4 Wochen enthalten. Bei längerer Gebrauchsüberlassung der Gerüste
über die
Grundstandzeit von 4 Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche Mietansätze berechnet, falls im Angebot kein anderer Betrag angegeben ist.
4.14.
Bei Abrechnung nach Quadratmetern wird nach der neusten Fassung der VOB/C abgegolten.
4.15.
Bei Gerüstbauten die mit dem Neubau wachsen, sowie bei Umrüstungen und Teilabrüstungen wird die Gebrauchsüberlassung für jede Baustufe
gesondert berechnet.
4.16.
Die Vorhaltezeit beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Benutzbarkeit des Gerüstes vereinbart wurde, jedoch nicht früher, als die Benutzung des
Gerüstes oder einzelner Teile davon tatsächlich möglich wird und nicht später, als der Besteller das Gerüst oder einzelne Teile davon tatsächlich
benutzt. Sonn- und
Feiertage sowie Schlechtwettertage gelten als vollwertige Tage der Vorhaltedauer.
5. Freigabe / Freimeldungsfrist
5.1.
Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bestätigt werden. Die Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Werktage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns. Können
freigemeldete Gerüste aus irgendwelchen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden,
so verlängert sich die Gebrauchsüberlassung bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies
ist uns schriftlich mitzuteilen.
5.2.
Kann aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nach Ablauf der Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin nicht abgebaut
werden, trägt
der AG die dadurch entstehenden, zusätzlichen Kosten, wie z.B. An – und Abfahrtszeiten des entsprechenden Einsatzes.
6. Rückgabe
6.1.
Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein
zurückzugeben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine
kostenpflichtige Reinigung durchzuführen.
6.2.
Im Interesse des Auftraggebers wird seine Anwesenheit zum Abbautermin empfohlen.
7. Haftung
7.1.
Mit der Übernahme einer Montage übernehmen wir die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung, jedoch nur nach den Angaben des
Bestellers. Er hat uns alle für die technisch einwandfreie Konstruktion und Ausführung erforderlichen Daten, Unterlagen und Hinweise zu geben.
7.2.
Der AG hat für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial aufzukommen, die ihm bzw.
seinem Nachunternehmen zur Last fallen oder durch Verletzung der Sorgfaltspflicht entstanden sind.
Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, die durch unbefugte Personen entstehen, haftet der AG.
7.3.
Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden
zur Last fällt.
Für Werbeanlagen, Lichtreklamen und Neonröhren, für Antennen sowie für Schäden an und auf Dächern sowie in Rasen-, Garten-und Parkanlagen
wird keine Haftung übernommen, wenn dort Gerüste aufgestellt werden müssen. Ebenso
wird für alle Beschädigungen, die beim Anbringen von Verankerungen entstehen, keinerlei Haftung übernommen. Vorgenanntes gilt nicht für den
Fall, dass die Beschädigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
7.4.
Schäden aller Art sind uns unverzüglich nach Feststellung mitzuteilen. Ist das Schadensbild nicht mehr nachvollziehbar ist eine
Ersatzpflicht ausgeschlossen.
7.5.
Behinderungen oder Störungen, die durch Einfluss höherer Gewalt entstehen, hat der Auftragnehmer nicht zu verantworten. Die Lieferung ist um
die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
8. Zahlungsbedingungen/ Zahlungsverzug
8.1.
Unsere Abschlags- Einzel- oder Schlussrechnungen sind ohne Abzug, nach den schriftlich vereinbarten Zahlungsbedingungen, fällig. Abgerechnet
wird die tatsächlich erbrachte Leistung entsprechend den Aufmassbestimmungen der VOB. Wird dem Aufmaß nicht innerhalb acht
Tagen widersprochen, gilt es als akzeptiert.
8.2.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die von uns bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt worden
sind, ist ausgeschlossen.
8.3.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % bzw. 9% über dem Basiszins gem. § 288 Abs. 1
und 2 BGB zu erheben. Weitere dadurch entstehende Schadenersatzansprüche sind nicht auszuschließen.
8.4.
Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung unseres Rechnungsbetrages in Verzug sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen
und auf Kosten des Auftraggebers das Gerüstmaterial unverzüglich abzubauen und abzutransportieren, wenn eine angemessene Fristsetzung
gemäß VOB § 9 eingehalten wurde. Wir behalten uns vor, die Zahlungsbedingungen bei Minderung der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu
ändern.
9. Gerichtsstand, Allgemeine Bestimmungen
Der Gerichtsstand ist Neu-Ulm. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
10. Streitschlichtungen
Die Mack Gerüstbau GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit.